Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 7 Mehrausgaben
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese
Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Jahr, ist
die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages sind von der Höchstgrenze nach Satz 1 die unvorhergesehenen
Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von
den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur
Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt
entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu
leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.
(2) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine
und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung
der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung
in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese
Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für
Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß
Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1997.
(3) Soweit der Bund für die Durchführung der
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen
hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages die entsprechenden Mehrausgaben
einschließlich der Komplementärmittel des Landes geleistet.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
Titel der Gruppen 511, 512, 513 (in Höhe der Ansätze für
Portogebühren) sowie 514 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung der
Ministerin der Finanzen gegenseitig deckungsfähig, soweit die Ausgaben
nicht übertragbar sind. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich,
wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel um nicht mehr als 2 000
Deutsche Mark oder um 40 vom Hundert des Ansatzes überschritten werden
soll. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Kapitel in den Einzelplänen
03, 04, 06, 10 und 12 des Landeshaushaltes, bei denen durch Modellvorhaben
gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine
Anwendung.
(5) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den Stichtagen 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1997 über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zu denselben
Stichtagen über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.
Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der
Planstellen und Stellen zum 30. September 1997 und die Ministerin der Finanzen
über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30.
September 1997. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1997 dem
Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer
übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem
Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der
Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der
Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
Fördersatz anzugeben. Die Ministerin der Finanzen berichtet außerdem
über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten
und öffentlichen Rechts zum 30. September 1997.
(6) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer
Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(7) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen, des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sowie der jeweils
zuständigen Fachausschüsse des Landtages dürfen in den
Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982)
in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige
Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen
Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.